AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN / HAUSORDNUNG

§1 Geltungsbereich der Hausordnung

1. Die Hausordnung gilt für den Besuch jeder Veranstaltung veranstaltet von der David Kuhlmann, Klopstockstr.9, 64291 Darmstadt (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsräume- und Flächen.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.

§2 Hausrecht

1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§3 Erwerb von Eintrittskarten

1. Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen oder sie in seinem Freundes- oder Verwandtenkreis oder sie in üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise zu verschenken oder weiterzugeben.
2. Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Dritte ist verboten.
3. Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.

§4 Einlass des Besuchers

1. Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
2 Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
3. Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe „§3 – Erwerb von Eintrittskarten“
4. Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
5. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
6. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
7. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
8. Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.

9. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn

der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
der Besucher falls notwendig kein negatives Covid19 Testergebnis, nicht älter als 24 Stunden, aus einem zugelassenen Testzentrum nachweisen kann.
der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
im Übrigen
der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§5 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsstätte

1. Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
2. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
3. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

6. Es ist dem Besucher verboten,

den Veranstaltungsablauf zu stören,
strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
andere Besucher zu gefährden,
Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
die Veranstaltungsstätte zu verunreinigen,
menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
7. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§6 VERBOTENE GEGENSTÄNDE

1. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:

in / auf der Veranstaltungsstätte: 
Glas in jeglicher Form (Flaschen, Gläser, …), Waffen, spitze Gegenstände (auch Selfie Sticks!), mitgebrachte Getränke jeglicher Art, Speisen, professionelles Fotoequipment (Spiegelreflexkameras), Gashupen, Vuvuzelas, Brandbeschleuniger, Aggregate, Benzin, Porzellan, Tiere, Autobatterien, Pyrotechnik, Schleudern, Katapulte, Drohnen (und jegliche andere Art von Flug-Geräten), Shotbecher aus Plastik.Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer die Aussage des Sicherheitspersonals und der Crew.
§7 Aufzeichnungen des Veranstalters

1. Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

§8 Sicherheit

1. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
3. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
4. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche der Veranstaltungsstätte vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

§9 Programm

1. Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
2. Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.

§10 Ausfall der Veranstaltung

1. Sollte die Veranstaltung aus Gründen die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen nicht durchgeführt werden können (z.B. aber nicht abschließend Höhere Gewalt, Epidemie, Pandemie, Gründen der Pietät, kurzfristige Erlasse der zuständigen Behörden/Ministerien) beschränkt sich das Recht auf Rückerstattung der Besucher auf den reinen bezahlten Ticketpreis.
Ausgeschlossen sind weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren und Versandkosten.

§13 Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Für beim Besucher vom Veranstalter verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
Für Diebstähle in der Veranstaltungsstätte haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.